Deckung der Kosten für die Anwerbung von internationalen Pflegekräften: Refinanzierungsmöglichkeiten für Gesundheitseinrichtungen

Angesichts des wachsenden Bedarfs an Pflegekräften in Deutschland setzen viele Einrichtungen im Gesundheitswesen zunehmend auf die Anwerbung von Pflegekräften im Ausland. Diese Bemühungen sind jedoch oft mit erheblichen Kosten verbunden, darunter Agenturgebühren, Sprachkurse und Reisekosten. Was viele Einrichtungen vielleicht nicht wissen, ist, dass diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden können. Durch die Refinanzierung nach § 75 SGB XI können Pflegeeinrichtungen einen erheblichen Teil dieser Kosten zurückfordern. In diesem Blog erläutern wir, wer für die Erstattung in Frage kommt und wie das Verfahren abläuft.

Wer kann eine Refinanzierung beantragen?

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung nach dem Fünften oder Elften Sozialgesetzbuch (SGB V oder SGB XI), die ausländisches Pflegepersonal einstellen, können diese Kosten über Vergütungs- und Entgeltvereinbarungen refinanzieren. Dies gilt sowohl für stationäre als auch für ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Rahmen ihrer Versorgungsverträge zur Erbringung von ärztlichen oder pflegerischen Leistungen verpflichtet sind.

Warum das Gütezeichen für die Beantragung von Refinanzierungsmöglichkeiten entscheidend ist

Die Refinanzierung der Vermittlungskosten nach § 75 SGB XI steht nur Einrichtungen offen, die mit zertifizierten Agenturen zusammenarbeiten, die das Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ tragen. Dieses Gütezeichen garantiert, dass die Rekrutierung von internationalem Pflegepersonal nach klaren, ethischen Richtlinien erfolgt. Einrichtungen, die diesen Weg gehen, haben die Möglichkeit, dass ihre Ausgaben für die Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland nicht nur erstattet werden, sondern auch langfristig als nachhaltige Investition anerkannt sind.

Wir bei CWC Recruitment sind stolz darauf, Träger des Gütezeichens zu sein, und uns so zu transparenten, fairen und ethischen Rekrutierungsprozessen verpflichten. Durch die Einhaltung dieser hohen Standards können Arbeitgeber im Gesundheitswesen nicht nur sicherstellen, dass sie erstklassige Fachkräfte anwerben, sondern auch ihre Chancen maximieren, anfallende Anwerbekosten zurückzuerhalten. Dieser Ansatz erleichtert die Bewältigung finanzieller Herausforderungen und beschleunigt gleichzeitig den Prozess der Integration von qualifizierten Pflegekräften aus dem Ausland in den deutschen Arbeitsmarkt. Das Ergebnis sind effizientere und stärkere Pflegeteams, die die Patientenversorgung nachhaltig verbessern.

Welche Kosten können erstattet werden?

Erstattungsfähige Kosten sind insbesondere

  • Sprachkurse im Ausland und in Deutschland
  • Reisekosten für die Anreise nach Deutschland
  • Berufliche Qualifizierung (z. B. Anerkennungsverfahren in Deutschland)
  • Kosten für Integration und Mentoring der neuen Mitarbeiter
  • Anwerbungsmanagement, also die Verwaltung und Organisation der Rekrutierung

Diese Kosten sind von der Pflegeeinrichtung zu dokumentieren und in die Verhandlungen mit den Kostenträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) einzubeziehen. Besonders wichtig ist, dass vor der Ankunft der Pflegekraft ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und die Kosten für die notwendigen Maßnahmen abgedeckt sind.

Wie läuft der Refinanzierungsprozess ab?

Die Refinanzierung erfolgt über Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern. Die Einrichtungen müssen die Kosten nachweisen, die im Zusammenhang mit der Anwerbung und Integration von ausländischem Pflegepersonal entstehen. Dazu gehören auch prospektive Kosten, d.h. Ausgaben, die in der Zukunft anfallen werden. Wichtig ist, dass Einrichtungen frühzeitig ihre Kosten transparent machen und diese in die Verhandlungen einbringen. Eine nachträgliche Erstattung für bereits entstandene Kosten ist in der Regel nicht möglich.

Das Refinanzierungsverfahren ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Während in einigen Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen und Brandenburg, die Anwerbekosten bereits bei den Verhandlungen berücksichtigt werden, ist dies in anderen Regionen, wie z.B. Schleswig-Holstein, noch nicht Gegenstand der Diskussion. Die Erstellung einer Ist-Kosten-Dokumentation und der Verweis auf das bisherige Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ können die Erstattungsansprüche stärken.

Kommt eine Einigung mit den Kostenträgern nicht zustande, kann ein Schiedsverfahren nach § 76 SGB XI durchgeführt werden. In diesem Fall legt die Schiedsstelle die Pflegesätze fest, wobei auch die Refinanzierung der Anwerbekosten in die Verhandlungen einbezogen werden kann.

Zusammenfassung zur Refinanzierung von Rekrutierungskosten:
  • Refinanziert werden können die Anwerbekosten mit entsprechenden Qualitätsnachweise, z.B. durch den Verweis auf das Gutezeichen.
  • Denken Sie daran, dass bei Verhandlungen mit Pflegekassen, Sozialleistungsträgern und Geschäftsführern bzw. Managern die Frage der Kostenübernahme immer auf der Tagesordnung stehen sollte.
  • Erfassen Sie frühzeitig die Kosten für die Rekrutierung und Integration von ausländischem Pflegepersonal, um sie bei den Vergütungsverhandlungen geltend machen zu können.
  • Die Verhandlungen können je nach den konkreten Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und in einigen Fällen rechtliche Schritte erfordern, die letztlich zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen können.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: service@cwc-recruitment.com. Wir beraten Sie gerne genau und auf Ihre spezielle Situation zugeschnitten.

Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass wir uns zwar bemühen, genaue Informationen auf der Grundlage offizieller Unterlagen und der Recherchen unseres Teams bereitzustellen, wir jedoch nicht für veraltete oder irreführende Informationen aufgrund von Gesetzesänderungen verantwortlich sind. Wir empfehlen, die offiziellen Verwaltungsbehörden zu konsultieren, um die aktuellsten Informationen über die verfügbaren Refinanzierungsmöglichkeiten zu erhalten.

Ausführlichere Informationen zum Refinanzierungsverfahren und zu den Vorschriften finden Sie auch in dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Quelle: BMG Anwerbung ausländische Pflegekräfte

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