Da der Bedarf an Fachkräften im Gesundheitswesen in Deutschland weiter steigt, ist die Anwerbung internationaler Fachkräfte zu einer entscheidenden Strategie geworden, um die Lücken zu schließen. Für Gesundheitseinrichtungen, die ihren Personalbestand aufrechterhalten und ausbauen wollen, ist es unerlässlich, die bürokratischen Verfahren zu verstehen, die mit der Einreise dieser Fachkräfte verbunden sind. Vor Kurzem hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) wichtige Informationen für Arbeitgeber über diese Verfahren veröffentlicht. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fakten aus der aktuellen BDA-Broschüre, wobei der Schwerpunkt auf der Anerkennungspartnerschaft und den damit verbundenen Visaverfahren liegt.
Die BDA hat einige kritische Fragen zur Qualifikationsanerkennung und zu Visaverfahren für internationale Fachkräfte im Gesundheitswesen beleuchtet. Diese Informationen sind besonders wertvoll für Arbeitgeber, die sich mit den komplexen Aspekten der Einstellung ausländischer Fachkräfte auseinandersetzen wollen. CWC, eine internationale Personalvermittlungsagentur, die Pflegefachkräfte mit deutschen Gesundheitseinrichtungen zusammenbringt, hat die wichtigsten häufig gestellten Fragen aus der BDA-Broschüre zusammengetragen. Diese Erkenntnisse verdeutlichen Schlüsselkonzepte und heben die jüngsten Änderungen in den Einstellungs- und Rekrutierungsprozessen hervor.
Das Konzept der Anerkennungspartnerschaft soll ausländischen Fachkräften den Aufenthalt in Deutschland und die Vorbereitung auf eine Prüfung zur vollen Anerkennung ihrer Qualifikationen erleichtern. In der Gesundheitsbranche kommen Pflegekräfte oft mit einer „Teilanerkennung“ nach Deutschland. Das Ziel des Anerkennungsverfahrens ist es, eine „volle Anerkennung“ der Berufsqualifikation zu erreichen, die es den Pflegekräften ermöglicht, als examinierte Pflegefachkräfte zu arbeiten und ein höheres, an der Qualifikation orientiertes Gehalt zu beziehen.
Eine wesentliche Neuerung im Verfahren ist, dass für den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Erstprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) das Anerkennungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sein darf. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch kein (Teil-)Anerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle vorliegen darf.
Für die Beschäftigung im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft gibt es keine feste Gehaltsschwelle. Die Vergütung von Fachkräften muss sich jedoch am regionalen Gehaltsniveau bzw. bei tarifgebundenen Arbeitgebern an den geltenden tarifvertraglichen Bedingungen orientieren. In der Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft muss der Zielberuf für die berufliche Anerkennung festgelegt werden. Es muss ein beruflicher Zusammenhang zwischen der ausländischen Qualifikation und der Beschäftigung im Rahmen der Partnerschaft während der Anerkennung der Qualifikation bestehen, um sicherzustellen, dass die internationalen Pflegekräfte für Aufgaben eingestellt werden, bei denen sie ihre Fachkenntnisse aus der Pflegeausbildung anwenden können.
Die BA prüft, ob die Beschäftigung einen ausreichenden Bezug zu einem Beruf hat, der für ein berufliches Anerkennungsverfahren mit der erworbenen Qualifikation in Frage kommt. Der Arbeitgeber muss eine Verpflichtungserklärung abgeben, die sicherstellt, dass der Arbeitnehmer an Schulungen, Sprachkursen und berufspraktischen Maßnahmen teilnehmen kann. Ebenso muss sich der ausländische Arbeitnehmer verpflichten, unmittelbar nach der Einreise einen Antrag auf berufliche Anerkennung bei der zuständigen Anerkennungsstelle zu stellen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt nicht durch die BA, sondern durch die Stelle, die den Abschluss ausstellt. Die Zustimmung der BA zum Erstantrag ist auf zwölf Monate begrenzt, die gesamte Anerkennungspartnerschaft darf 36 Monate nicht überschreiten.
Arbeitgeber sollten sich bei Fragen bzgl. der Bundesagentur für Arbeit zunächst an den Arbeitgeber-Service wenden. Der Arbeitgeber-Service berät bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Drittstaaten. Bei allgemeinen Fragen zur Arbeitsmarktzulassung und zu konkreten Anträgen können sich Arbeitgeber an die Abteilung „Arbeitsmarktzulassung“ unter der Telefonnummer 0228 7132000 (Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 14:30 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr) wenden.
Weitere Ressourcen und Informationen finden Sie unter Arbeitgeber-Service.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen, der Durchführung und dem Ablauf der Qualifikationsanerkennung und der Beantragung eines Visums finden Arbeitgeber auf der Webseite Make It in Germany.
Die Möglichkeit für Pflegekräfte, mit einer Teilanerkennung nach Deutschland zu kommen, hat den Einreiseprozess erheblich beschleunigt. Vorrangiges Ziel ist es, den Pflegekräften den Weg zur vollen Anerkennung ihrer Qualifikation zu erleichtern, während sie als Pflegehilfskräfte arbeiten. Aktuelle Gesetzesänderungen zielen darauf ab, bürokratische Hürden zu vereinfachen und die Einreise von internationalen Pflegekräften zu beschleunigen.
Einrichtungen des Gesundheitswesens in Deutschland können von diesen Neuerungen in hohem Maße profitieren und sicherstellen, dass sie qualifizierte internationale Pflegekräfte effizient in ihre Teams integrieren können. Für weitere Fragen oder Unterstützung im Zusammenhang mit Verfahren zur Anerkennung der Qualifikation, Visaanträgen und anderen damit verbundenen Fragen wenden Sie sich bitte an service@cwc-recruitment.com.
Indem sie sich über diese Prozesse informieren und die verfügbaren Ressourcen nutzen, können Einrichtungen des Gesundheitswesens die Komplexität der internationalen Rekrutierung besser bewältigen und letztlich ihre Belegschaft stärken und die Ergebnisse der Patientenversorgung verbessern.
Quelle:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA): Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FAQ Stand Juni 2024)
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